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Leitfäden und Tipps
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Zusammenfassung Geschichte des Privatrechts I, Zusammenfassungen von Rechtsgeschichte

Zusammenfassung Geschichte des Privatrechts I Uni Linz

Art: Zusammenfassungen

2019/2020

Hochgeladen am 28.08.2020

Peter_Onkel
Peter_Onkel 🇩🇪

4.6

(22)

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Nur auf Docsity: Lade Zusammenfassung Geschichte des Privatrechts I und mehr Zusammenfassungen als PDF für Rechtsgeschichte herunter! Geschichte des Privatrechts I PERSONEN-U. FAMILIENRECHT ............................................................................................. .....3 I RECHTSFÄHIGKEIT DES MENSCHEN................................................................................................ ...... .4 I.1 GELTENDE RECHTSGRUNDSÄTZE.................................................................................. ...... ...... ...... ..4 I.1.1 Angeborene Rechte............................................................................................................ 4 I.1.2 Fähigkeit zum Rechtserwerb.................................................................................. ...... .....4 I.1.3 Beginn u. Ende der Rechtsfähigkeit...................................................................... ...... ......4 I.2 HISTORISCHE ENTWICKLUNG................................................................................................... ...... ..4 I.2.1 Beginn der Rechtsfähigkeit................................................................................ ...... ...... ...4 I.2.2 Beschränkung d. Rechtsfähigkeit.......................................................................... ...... ......5 I.2.3 Von beschränkter zu allgemeiner Rechtsfähigkeit............................................... ...... ...... ..6 I.2.4 Ende d. Rechtsfähigkeit..................................................................................................... 7 II HANDLUNGSFÄHIGKEIT DES MENSCHEN.............................................................................. ...... ...... .....8 II.1 GELTENDE RECHTSGRUNDSÄTZE DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT.............................................. ...... ...... ......8 II.1.1. Einfluß des Alters auf die Geschäftsfähigkeit................................................ ...... ...... .....8 II.1.2 Einfluß der geistigen Gesundheit auf die Geschäftsfähigkeit......................................... ..8 II.2 HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT............................................................... ......9 II.2.1. Einfluß des Alters auf die Geschäftsfähigkeit-Munt.................................. ...... ...... ...... ...9 II.2.2 Geschlechtsvormundschaft............................................................................................. 10 II.2.3 Geschäftsfähigkeit u. geistige Gesundheit................................................. ...... ...... ...... ..10 III DIE DELIKTSFÄHIGKEIT.......................................................................................................... ...... ..11 III.1 GELTENDE RECHTSGRUNDSÄTZE........................................................................................ ...... ....11 III.2 HISTORISCHE ENTWICKLUNG....................................................................................................... 11 IV. JURISTISCHE PERSON...................................................................................................... ...... ...... ...11 IV.1 JURISTISCHE PERSON IM MODERNEN RECHT......................................................................... ...... ....11 IV.2 HISTORISCHE ENTWICKLUNG....................................................................................................... 12 IV.2.1 Älteres Recht................................................................................................................. 12 IV.2.2 Neuzeitliche Rechtsentwicklung......................................................................... ...... ....12 V DIE FAMILIE-ALLGEMEINES............................................................................................. ...... ...... ....13 V.1 GRUNDZÜGE D. MODERNEN FAMILIENRECHTS............................................................................ ......13 V.2 FAMILIE U. VERWANDTSCHAFT IN RECHTSGESCHICHTL. ENTWICKLUNG................................................. 13 V.2.1 Der Familienbegriff................................................................................................... .....13 V.2.2 Rechtsformen d. Familie................................................................................... ...... ...... .14 VI DIE FAMILIE-EHERECHT................................................................................................ ...... ...... ....15 VI.1 GRUNDZÜGE D. MODERNEN EHERECHTS................................................................... ...... ...... ...... ..15 VI.2 HISTORISCHE ENTWICKLUNG D. EHERECHTS........................................................... ...... ...... ...... ....16 VI.2.1 Allgemeines............................................................................................................ ......16 VI.2.2 Eheschließungsrecht........................................................................................... ...... ....16 VI.2.3 Ehescheidungsrecht......................................................................................... ...... ...... .18 VI.2.4 Persönliche Rechtswirkung d. Ehe................................................................. ...... ...... ..18 VI.2.5 Eheliches Güterrecht..................................................................................................... 19 VII DIE FAMILIE-RECHTSVERHÄLTNIS ZW. ELTERN U. KINDERN............................................................ .21 VII.1 DAS MODERNE KINDSCHAFTSRECHT........................................................................... ...... ...... ....21 VII.2 HISTORISCHE ENTWICKLUNG D. KINDSCHAFTSRECHTS...................................................... ...... ...... .21 VII.2.1 Rechtsverhältnis zw. Eltern u. ehelichen Kindern............................................ ...... .....21 VII.2.2 Rechtsverhältnis zw. Eltern u. unehelichen Kindern...................................... ...... ...... .23 VIII DIE FAMILIE-VORMUNDSCHAFT............................................................................. ...... ...... ...... ....23 VIII.1 GRUNDZÜGE D. MODERNEN RECHTS......................................................................................... .23 VIII.2 VORMUNDSCHAFT IN RECHTSHISTORISCHER ENTWICKLUNG....................................................... .....24 VIII.2.1 Älteres Recht........................................................................................ ...... ...... ...... ...24 VIII.2.2 Neuzeitliche Rechtsentwicklung......................................................................... ...... .24 SACHENRECHT ...................................................................................................................... ...... ...26 1 I RECHTSFÄHIGKEIT DES MENSCHEN I.1 Geltende Rechtsgrundsätze I.1.1 Angeborene Rechte §16 ABGB normiert d. angeborenen Rechte (Grund- u. Persönlichkeitsrechte). Sie dienen dem unmittelbaren Schutz d. Person, ihrer Würde u. Unversehrtheit. Im Konstitutionalismus wurden sie Teil d. Verfassung. Im § 16 ABGB wurden d. Grundrechte nur programmatisch anerkannt. I.1.2 Fähigkeit zum Rechtserwerb Ist in §18 ABGB geregelt. Die gesetzliche Bedingungen d. Rechtserwerbs in 2 gr. Gruppen teilbar ! für alle Personen geltende Bedingungen u. mit bestimmten persönlichen Eigen- schaften verbundene Bedingungen. Allgemeine Rechtsfähigkeit(man ist Zuordnungssubjekt von Rechten u. Pflichten) im Gegensatz zu individueller Rechtsfähigkeit(man wird erst dr. Erfüllung von gesetzl. normierten Voraussetzungen zum Zuordnungssubjekt). I.1.3 Beginn u. Ende der Rechtsfähigkeit Man erlangt Rechtsfähigkeit mit vollendeter Geburt(Trennung v. Mutterleib). Auch das unge- borene Kind hat Anspruch auf Gesetzesschutz ! der Ungeborene(nasciturus) hat bedingte u. beschränkte Rechtsfähigkeit ! kann Rechtsträger werden, wenn dies zu seinem Vorteil ist(es um seine Rechte geht) ! muß aber lebend geboren werden(§22 ABGB). Ende der Rechtsfähigkeit ist der Tod(ärztl. Bestätigung u. Sterbebucheintragung). Kann der Tod nicht bewiesen werden, muß ein Gericht davon überzeugt werden(Todesbeweis). Kann Beweis nicht erbracht werden, gibt es die gerichtliche Todeserklärung(Voraussetzung: Ver- schollenheit), Todesbeweis u. Todeserklärung können entkräftet werden. I.2 Historische Entwicklung I.2.1 Beginn der Rechtsfähigkeit Älteres Recht Das lebend geborene Kind erlangt die Rechtsfähigkeit mit förmlicher Aufnahme in d. Haus- gemeinschaft(Sakralakt dr. Vater) ! Rechtsschutz der Sippe. Dr. Christentum war in einigen Rechtssystemen d. Rechtsfähigkeit von der Taufe abhängig. Die Rechtsfähigkeit begann aber meist mit der Geburt(Kind mußte lebensfähig sein). Bis zum Erwerb d. Rechtsfähigkeit hatten die Neugeborenen den strafrechtlichen Schutz d. Leibesfrucht. Privatrechtlichen Schutz d. Leibesfrucht ab MA ! bei Tod d. Vaters wurde auf Geburt gewartet, um Erbanspruch d. Kin- des zu wahren. Außerhalb d. Rechtsgemeinschaft standen die Unfreien ! völlige Schutz-u. Rechtlosigkeit. Neuzeitliche Rechtsentwicklung Bis zum ABGB waren Lebendgeburt, Lebensfähigkeit u. menschl. Gestalt Bedingungen für Rechtsfähigkeit. Ab ABGB begann die Rechtsfähigkeit mit der vollendeten Geburt. Beim nasciturus wurde die Rechtsfähigkeit auf den Zeugungszeitpunkt zurückverlegt(bei Rechtssachen zu seinen Gunsten) ! Pflegschaft zu Gunsten d. Leibesfrucht(cura ventris) ! im 18.Jhdt. war man der Ansicht, daß allgemeine Rechte d. Menschheit auch ungeborenen ge- 4 bühren ! beschränkte u. bedingte Rechtsfähigkeit d. nasciturus(ABGB 1811) ! verstärkter strafrechtlicher Schutz, streng v. privatrechtlicher Rechtsfähigkeit getrennt. Die völlige Rechtlosigkeit eines lebensfähigen Menschen war d. österr. Rechtsraum seit d. MA unbekannt. I.2.2 Beschränkung d. Rechtsfähigkeit In ältester Zeit hing Rechtsfähigkeit v. Sippenzugehörigkeit ab. Im MA war Rechtsfähigkeit stark v. Ständedenken geprägt ! kein einheitliches Bild d. Rechtsfähigkeit(abgestufte gemin- derte Rechtsfähigkeit). Erst die theoretische Fundamentierung d. Freiheit u. Gleichheit aller Menschen dr. Vernunftrecht führte zu allgem. Rechtsfähigkeit. Unfreie Gekennzeichnet dr. wirtschaftl. Abhängigkeit, verschiedenste Abstufungen ihrer rechtl. Ab- hängigkeit. Im MA gehörten sie zum Gesinde d. Grundherrn(Dienst u. Folgepflicht, Heirats- erlaubnis, Tributleistungen,...), sofern sie nicht frei wurden. Beschränkung d. Rechtsfähigkeit bis ins 13.Jhdt. in Städten, Weiterbestand im ländl. Raum. Unfrei wurde man dr. Geburt, dr. strafgerichtl. Verurteilung, dr. Selbstunterwerfung o. dr. Heirat einer unfreien Person. Stände Sind Personengruppen, die sich dr. Rechte u. Pflichten v. anderen unterscheiden bzw. eine ei- gene Kultur entwickelten ! Gewisse Rechtsbeziehungen waren nur mehr unter Standesgenos- sen möglich ! Ungenossen standen außerhalb ihrer Rechtsgemeinschaft(Prinzip d. Eben- bürtigkeit). Ständedenken bis Ende 18.Jhdt.(Beseitigung extremer Unterschiede), Einebnung d. Ungleich- heiten im 19.Jhdt., Aufhebung d. Ständeordnung im 20.Jhdt. " Adelsstand: War in sich selbst stark differenziert(Reichsadel-Landesadel, Hoher Adel- Niederer Adel,...). Sonderstellung im öff.Recht u. bürgerl. Recht(Eherecht, Vertrags- recht,...). Hoher Adel konnte Haus- u. Familienangelegenheiten dr. HausG bzw. Haus- verträge f. alle Familienmitglieder verbindend regeln(Privatfürstenrecht). " Bürgerstand: bis ins 12.Jhdt kaum v. anderen Gruppen unterschieden(Besonderheit dr. herrschaftl. Privilegien). Ab 12. Jhdt. dr. Stadtgründungen homogene Bürgerschaft, die sich selbst auf gewisse Verhaltensregeln einschwor. Jede Stadt hatte eigene Stadtverfas- sung u. eigenes Stadtrecht. Homogenität d. Bürgerschaft aber nur hinsichtl. d. Wirt- schaftslebens, aber nicht bei polit. Rechten. Handwerkszünfte wurden erst langsam von.d. sog. Stadtpatriziern in d. Stadtverantwortung eingebunden. Personen „niedrige- ren Standes“ blieben weitgehend polit. ausgeschlossen. Im Zuge d. neuzeitl. Entwick- lung zum Obrigkeitsstaat schmolz d. Stadtautonomie ! Bürger wurden zu Stand zw. Adel u. Bauern ! Pate d. modernen Staatsbürgerbegriffs " Bauernstand: Differenzierung zw. freien u. unfreien Bauern. Leibeigenschaft in Ö nicht institutionalisiert, mannigfache Formen beschränkter Rechtsfähigkeit. Unfreie Bauern waren sachenrechtl.(Abgaben f. Grund u. Boden), polit.(Grundherr hatte Ge- richts-u.Verwaltungsaufgaben inne) u. persönl. abhängig. Sie waren weiters an d. be- fohlene Tätigkeit gebunden, bedurften einer Heiratseinwilligung u. waren abhängig in d. Wohnsitzentscheidung. Ab 16.Jhdt.(Bauernkriege) Trend zur generellen Aufhebung d. persönl. Abhängigkeit! beseitigt erst im 18. bzw. 19. Jhdt. Frauen Rechtsstellung d Frau bis zu Privatrechtskodifikationen stark eingeschränkt. Älteste Quelle ! starkes Patriarchat ! Hausvater hatte Muntgewalt(Macht über gesamtes Hauswesen) ! nicht verheiratete Frau(Tochter,...) war Hausvater unterworfen(kein Anteil am öffentl. Leben, ge- 5 richts-u.lehensunfähig). Ehefrau hatte bessere Stellung ! Herrin d. Hauses ! Einfluß auf Rechtsentwicklung ! Schlüsselgewalt(konnte Ehemann dr. selbständiges Handeln verpflich- ten) ! wurde tw. vermögensfähig. Dr. Christentum wurde Frau zum Partner i.d. ehelichen Genossenschaft ! rechtl. Besserstellung d Frau im MA(besseres Liegenschafts-, Erb- u.Lehnsrecht). Deutlichste Gleichstellung v. Mann u. Frau im Stadtrecht ! Kauffrau ! ihre Rechtsfähigkeit war dr. Aufhebung aller Beschränkungen d. Vermögenserwerbs kaum mehr vom Mann zu un- terscheiden. Die Emanzipationsbewegung des MA wurde im 16. u. 17. Jhdt. aufgehalten ! Wiederbelebung d. Gedankens über angebl. Minderbegabung u. Schutzbedürftigkeit d. Frau ! erneute Beschränkung d. Rechtsfähigkeit. Starke Veränderungen d. weibl. Rechtsstellung dr. Vernunftrecht ! Gleichheit aller Menschen u. Wechselbezüglichkeit aller Rechte u. Pflich- ten ! allgemeine Rechtsfähigkeit(Grundzüge f. nicht in Ehe lebende Frauen im ABGB 1811 ausformuliert) ! bis zur generellen Gleichstellung dauerte es noch lange Zeit(dr. Frauenbe- wegungen, gr. Familienrechtsreform in d. 70er-Jahren u. UN-Konvention gg. Diskriminie- rung d. Frau einigermaßen erreicht). Fremde In frühester Zeit war ein Fremder rechtlos, genoß aber Gastfreundschaft(seit fränkischer Zeit Rechtspflicht). Zw. Gastgeber u. Gast konnte muntartiges Verhältnis entstehen ! Gastgeber haftete f. Gast u. vertrat ihn v. Gericht. In MA-Städten war jeder Nichtbürger ein Fremder ! beschränkte Rechtsfähigkeit(kein Grunderwerb,...). In Ländern waren Fremde Ausländer ! neuzeitl. Länderrechte beschränkten Rechtsfähigkeit d. Fremden sehr stark ! in gewissen Fällen war sogar Verknechtung möglich(Wildfangsrecht). Erst d. Naturrecht führte zur Gleichstellung zw. In-u.Ausländern, nur Reste d. alten Fremdenrechts blieben erhalten. Ketzer u. Andersgläubige In ältester Zeit führten Religionsdelikte zu Ausschluß aus Rechtsgemeinschaft. Im MA waren Kirche u. Staat gleichgeschaltet ! Ketzer waren rechtlos, Andersgläubige(v.a. Juden) waren beschränkt rechtsfähig. Die Rechtsbeziehungen zw. Christen u. Andersgläubigen waren dr. Sondergesetze geregelt. Nach Reformation konnte Landesherr die Religion in seinem Land bestimmen(ius reformandi), wer andersgläubig war mußte auswandern(ius emigrationis) ! sozialer u. wirtschaftl. Abstieg. Dr. Toleranzbewegung im 18.Jhdt. wurden die privatrechtl. Nachteile d. Andersgläubigen tw. aufgehoben. Im 19.Jhdt(Verfassungsstaat) Beseitigung aller privatrechtl. Unterschiede zw. den Religionsbekenntnissen. Ehre Seit dem frühen MA war Ehrlosigkeit mit einer Beschränkung d. Rechtsfähigkeit kombiniert ! unehrliche Gewerbetreibende(Henker,...), zu Ehrenstrafen Verurteilte(z.B. Pranger,...), un- ehelich Geborene u. Personen mit unsittl. Lebenswandel waren beschränkt rechtsfähig ! be- schränkte Erbfähigkeit, Verbot, in Zunft einzutreten usw. waren die Rechtsfolgen von Enteh- rung. Dr. Eindringen v. Röm.Recht wurde der Rechtszustand d. Entehrung verschärft ! Röm.Recht erfaßte u. generalisierte d. Ehrenfolgen(Infamie). Ab 19. Jhdt wurden die Rechts- folgen v. Ehrenminderung abgeschwächt u. haben heute im österr. Recht kaum mehr Bedeu- tung. I.2.3 Von beschränkter zu allgemeiner Rechtsfähigkeit Im älteren Recht keine Theorie der Rechtsfähigkeit. Auch d. Übernahme d. gemeinrechtl. Sta- tuslehre brachte keinen Fortschritt ! von Röm.Recht übernommen ! status libertatis: Ge- gensatz zw. Freien u. Sklaven/status civitatis: Gegensatz zw. röm. Bürgern u. Fremden/sta- 6 II.2 Historische Entwicklung der Geschäftsfähigkeit II.2.1. Einfluß des Alters auf die Geschäftsfähigkeit-Munt Älteres Recht " Altersstufen: In der Frühzeit wurde nur zwischen unreif(unmündig) und reif(mündig) un- terschieden. Als Zuordnungskriterium war das äußere Erscheinungsbild, Eintritt d. Ge- schlechtsreife und die Wehrhaftigkeit ausschlaggebend. Im Zuge der Volksrechte(13.Jhdt) kamen aber schon festgesetzte, regional unterschiedliche Altersgrenzen(oft 12 Jahre) auf. Da im MA eine zunehmende Differenzierung d. Lebensverhältnisse eintrat, wurden die Mündigkeitsgrenzen nach oben gesetzt(mind. 18 Jahre) und zugleich für bestimmte Rechtsgebiete(Ehe- u. Erbrecht) sog. Sondergeschäftsfähigkeiten geschaffen(andere Al- tersgrenzen). Weiters wurden tw. Mündigkeitstermine an Standeszugehörigkeit geknüpft. " Munt(väterliche Gewalt): Alle Personen, die unter fremder Munt standen, waren umfas- senden Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit ausgesetzt(Frauen, Haussöhne bis zur Ab- schichtung, vaterlose Waisen,...). Alle unter fremder Munt waren grundsätzlich nicht ver- pflichtungsfähig, konnten aber Rechte erwerben. Bei Rechtsgeschäften mußte ihr Munt- walt diese für sie abschließen oder kraft seiner Gewere zur Rechten Vormundschaft diesen zustimmen. Rechtsgeschäfte konnte aber das Mündel nach Erreichen der Selbstmunt unter bestimmten Fristen widerrufen ! Schutz des Mündels gg. Leichtsinn bzw. Vermögensver- schleuderung dr. d. Muntwalt. Es war ein gr. Risiko mit Mündel bzw. dessen Vormund Ge- schäfte zu machen, da Nachteile aus einem Geschäftswiderruf fast nicht abgesichert wer- den konnten. " Mündigkeit: Unter Vormundschaft stehende vaterlose Waisen waren nach Erreichen des Mündigkeitsalters selbstständig, Haussöhne erst mit Ausscheiden aus dem väterlichen Haushalt(Abschichtung). Im Laufe d. Zeit wurde es aber zum „Landbrauch“, daß die vä- terl. Muntgewalt mit Erreichen des Mündigkeitsalters in jedem Fall erlöscht. Neuzeitliche Rechtsentwicklung " Altersstufen: Im gemeinen Recht wurde zwischen Kinder(infantes, bis 7 Jahre) und Min- derjährigen(minores viginti quinque annis, 7-25 Jahre) unterschieden. Letztere Gruppe wurde nochmals in Unmündigminderjährige(impuberes, 7-14 Jahre) und Mündigminder- jährige(puberes, 14-25 Jahre) unterteilt. Die Judikatur der frühen Neuzeit folgte der Auf- teilung nur soweit, als die Volljährigkeit(Vogtbarkeit) in die Nähe von 25 Jahren gerückt wurde. Ferner blieb die Mündigkeitsunterteilung in Ö unbeachtet. Die Volljährigkeit blieb aber bis ins 18.Jhdt. regional unterschiedlich geregelt. Durch die Majorennitäts-Jahresabstimmung v. 1753 wurde in allen dt. Erbkönigreichen und Ländern für die Großjährigkeit die 24-Jahre-Grenze festgesetzt ! Bestätigung im Jo- sephinischen Gesetzbuch ! Eingang ins ABGB 1811. Hier wurde die erstmals die Unter- teilung der Geschäftsfähigkeit in 3 Klassen vollzogen. Durch Reform 1919 wurde Alter auf 21 Jahre herabgesetzt ! dr. VolljährigkeitsG 1973 Herabsetzung auf 19 Jahre. " Altersvormundschaft: Sie ist ein Maß für die altersbedingte Beschränkung d. Geschäfts- fähigkeit. Es gibt versch. Modelle: # Gemeines Recht : Kinder(bis 7 Jahre) waren völlig geschäftsunfähig, Rechtsgeschäfte(RG) nur dr. Vermittlung dr. tutor. Pupillen(7-14 Jahre) konnten nur Rechte erwerben, bei Verpflichtungen mußten sie die Zustimmung des Vormunds einho- len. Minores(14-25 Jahre) waren geschäftsfähig, es bestand aber ein Übervorteilungs- schutz. # Die Umsetzung dieses Modells blieb zwar aus, es gab aber neue Impulse für die Umge- staltung d. ma. Altersvormundschaft mit dem ungünstigen Widerrufsrechts. Im österr. 9 Landrecht setzte sich zunehmend die Auffassung durch, daß Verfügungen u. Verpflich- tungen aller Minderjährigen einer Sanktion des Vaters oder des Vormunds bedürfen. Bei Fehlen einer solchen sollte das RG völlig ungültig sein, bei Bestehen einer Sanktion sollte es aber auch nicht mehr widerrufen werden können. Der Vater bzw. Vormund wuchs nach und nach in die Rolle eines gesetzl. Vertreter d. Minderjährigen hinein. Zum Schutz des Kindes war bei Verfügungsgeschäften d. Mitwirkung d. Obrigkeit vor- gesehen. Die Frage der Rechtswirkungen v. Eigengeschäften v. Minderjährigen blieb ungeklärt. # Die Gerhabschaftsordnung(1699) normierte für Eigengeschäfte v. Minderjährigen das Zustimmungsrecht des gesetzl. Vertreters als Gültigkeitsvoraussetzung ! Berechtigende Geschäfte sind gültig. Geschäfte, die auch verpflichten, sind prinzipiell ungültig ! Ent- faltung d. Rechtsfolgen ex tunc sofern gesetzl. Vertreter später zustimmt. Vor der Zu- stimmung ist nur d. Partner d. Minderjährigen verpflichtet(darf Frist setzen). 1811 wur- de diese Regelung auch ins ABGB übernommen(§865) II.2.2 Geschlechtsvormundschaft Solange die Frau nicht verheiratet war, wohnte sie bei ihrem Vater und stand unter seiner Vor- mundschaft(väterliche Munt). Nach dem Ableben d. Vaters stand d. unverheiratete Frau in d. Gewalt ihrer Brüder oder männlicher Verwandter(verwandtschaftliche Munt). Heiratete eine Frau, so wurde sie in d. Munt d. Ehemanns überstellt(eheherrliche Munt). Starb d. Ehe- mann einer Frau, so kam sie als Witwe entweder in d. Munt ihrer Verwandtschaft oder der des toten Ehemanns(Geschlechtsvormundschaft im engeren Sinn). Sinn war, daß die Frau durch Vermittlung d. männlichen Muntwalts auch am rechtsgeschäftl. Leben teilhaben konn- te, da sie ja nur beschränkt rechtsfähig war. Dies änderte sich im HMA durch eine stärkere rechtl. Position d. Frau und dr. d. größere Durchsetzungsvermögen d. Frau im Wirtschaftsleben. Im SpMA konnte die Witwe auch schon über ihr Vermögen verfügen ! keine Geschlechtsvormundschaft mehr. Einschränkun- gen d. Frau dr. Altersvormundschaft und Vormundschaft d. Ehemanns. In d. Neuzeit Trend hin zu Beschränkung d. Geschäftsfähigkeit d. Frau ! Wiederaufleben d. Geschlechtervor- mundschaft. Dies passierte weniger dr. rechtl. Veränderungen, sondern dr. faktische Ungleich- behandlung d. Geschlechter. II.2.3 Geschäftsfähigkeit u. geistige Gesundheit Älteres Recht Zunächst galten Geisteskranke als Besessene(Exorzismen). Dr. christl. Einfluß konnte man sich zur Fürsorge aufraffen. Rechtl. Konsequenzen aufgrund d. Geisteskrankheit waren Fami- lie überlassen! Entscheidung vor Gericht verkündet, nachher Kundmachung. Geisteskrankheiten u. Verschwendsucht führten zu beschränkter rechtl. Handlungsfähigkeit, manchmal Beschneiden d. Rechtsfähigkeit. Ab SpMA konnte Geschäftsfähigkeit förml. aber- kannt werden! Entmündigung! Fürsorge dr. hoheitl. Verbände. Rechtsverhältnisse dieser Person wurden v. Amts wg. geordnet. Neuzeitl. Rechtsentwicklung Zu Beginn d. Neuzeit waren d. Rechtsfolgen v. körperl. o. geistiger Behinderung im Ermes- sen d. Behörden! Begriff Krankheit sehr weit ausgelegt! Betroffene wurden rechtl. so wie in Altersvormundschaft gestellt! Bestellung eines Vormunds(Kurator) nur dr. Gerichtsakt. Bei Rückgang d. Krankheit fiel Kuratel ohne Formalakt weg. Josephinisches Gesetzbuch normierte, daß jedem ein Kurator zu bestellen ist, der seine Ge- schäfte nicht selbst besorgen kann. Gerichte mußten sich nicht an ärztl. Gutachten halten. Im 10 ABGB 1811 wurden Rechtsgrundlagen f. Entmündigung getroffen! dr. Gerichtspraxis u. Au- ßerstreitgesetz 1854 wurde brauchbares Entmündigungsverfahren geschaffen! Gültigkeit bis zu Entmündigungsordnung 1916. Diese war eine kaiserl Notverordnung u. zielte auf Schutz d. persönl. Freiheit Entmündigter ab. Weiters wurde beschränkte Entmündigung eingeführt. Das SachwalterG 1983 legt fest, daß bei Personen mit erwiesener geistiger Behinderung ein Sachwalter in allen o. nur einzelnen Bereichen eingesetzt werden muß! keine starren Regeln f. Beschneidung d. Geschäftsfähigkeit. III DIE DELIKTSFÄHIGKEIT III.1 Geltende Rechtsgrundsätze Deliktsfähigkeit ist Fähigkeit, Folgen v. unrechtmäßigem Handeln einzusehen u. dieser Ein- sicht folgen zu können. Hängt v. geistiger Reife, Alter u. Geisteszustand ab. Wird ab dem 14.Lj. angenommen. Unter diesem Alter müssen deren Aufsichtspersonen f. d. Schaden bei schuldhafter Vernachlässigung d. Aufsichtspflicht eintreten(§1309 ABGB). Unter gewissen Voraussetzungen kann auch ein Unmündiger f. sein rechtswidriges Verhalten verantwortl. sein(§1310 ABGB). Geisteskranke sind nicht deliktsfähig! auch hier ausnahmsweise Haf- tung im Sinn v. §1310. Haftbar ist auch der, der sich selbst in einem nicht zurechnungsfähi- gen Zustand versetzt(§ 1307 ABGB). III.2 Historische Entwicklung Im MA mußte unerlaubte Handlung erst aus dem Strafrecht herausgelöst werden! statt Pri- vatstrafen galt Schadenersatz. Im Lauf d. Zeit setze sich d. Rechtsansicht dr., daß nur dann d. Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ihn ein Verschulden trifft(früher war jede unerlaubte Handlung rechtswidrig, egal ob Verschulden o. nicht). Kinder wurden v. Verschuldungshaftung ausgenommen. Lange Zeit keine Altersgrenzen f. Deliktsfähigkeit! „Einsichtigkeit d. Kindes“ dr. teilweise dumme Beweisregeln ermittelt. Am Ende d. MA setze sich d. 14. Lj. als Deliktsfähigkeitsgrenze dr., eine Begriffsbestimmung wurde aber nicht vorgenommen. ABGB 1811 folgte nicht dieser Ansicht ! Jugendliche ab 7.Lj. deliktsfähig! dr. 3. Teilnovelle(TN) wurde Alter auf 14 angehoben. IV. JURISTISCHE PERSON IV.1 Juristische Person im modernen Recht Jurist. Personen(JP) sind Personenvereinigungen(Gesellschaften, Korporationen) u. Sachge- samtheiten(Anstalten, Stiftungen), denen d. Rechtsordnung d. Rechtsfähigkeit verleiht. Die JP erwirbt Rechte u. Pflichten dr. ihre Organe(physische Personen, die voll handlungsfähig sind). Man kann d. JP weiter je nach rechtl. Basis d. Gründung in JP d. privaten o. öff. Rechts einteilen. Die Interessentheorie beantwortet die Frage, warum einem Gebilde, das nicht Mensch ist, Rechte u. Pflichte zuerkannt werden sollen ! jene Gebilde haben ein v. den Mitgliedern un- terscheidbares Interesse u. eigene Rechtssubjektivität ! vereinfacht rechtsgeschäftlichen Ver- kehr. § 26 ABGB stellt JP u. natürliche Personen bei Rechtsgeschäften grundsätzl. gleich. Für wirtschaftl. Vereine(AG, GesmbH,...) gilt d. Konzessionssystem(Vereinsbildung dr. be- hördl. Genehmigung, kein Anspruch auf Zuerkennung d. Rechtssubjektivität). Dr. bes. Rege- lungen wurde dieses System für d. wichtigsten wirtschaftl. Vereine dr. d. Normativsystem abgelöst ! Gesetzgeber schreibt d. Statuten vor u. wie sie aussehen sollen, bei Erfüllung wird Verein zu JP. Für nicht gewinnorientierte Vereine(Idealvereine) gilt Anmeldesystem(Gesetz 11 V.2.2 Rechtsformen d. Familie Für den sog. Varietätenreichtum d. Familie ist die gewohnheitsrechtl. Überlieferung d. famili- ären Rechtsform kennzeichnend. Es gibt keine von oben diktierte Form einer Familie u. damit auch keine gleichartige Rechtsbeziehung. Mittelalterliche Familienmodelle " Munt: Allg. Ordnungsgewalt d. männl. Familienoberhauptes über Angehörige(Muntlinge) d. ma Kleinfamilie. Der Gewalthaber regelt f. seine Unterworfenen d. Rechtsverhältnisse. # Die väterl. Muntgewalt über Kinder war d. am schärfsten ausgeprägte Form(In älterer Zeit sogar Recht auf Aussetzung u. Tötung d. Kinder, Vertretungsrecht vor Gericht, Va- ter durfte aber das Kindesvermögen nicht schmälern). Die väterl. Muntgewalt endet bei Töchtern mit Heirat, bei Söhnen mit d. Abschichtung(vermögensrechtl.. Verselbststän- digung). Im Lauf d. Zeit wurde sie als ein dem Schutz d. Kindes dienendes Rechtsinsti- tut verstanden # Vormundschaftl. Gewalt: war bis ins SpMA d. väterl. Gewalt nachgebildet. Ab SpMA kam es zur obrigkeitl. Kontrolle über d. Vermögensverwaltung d. Vormunds! fremd- nütziges Institut. # eheherrliche Muntgewalt: war wie väterl. Muntgewalt konzipiert. Im Früh-u. HMA Recht auf Züchtigung. Mit zunehmender Entwicklung d. Ehe hin zur Genossenschaft(christl. Einfluß) kam es zur Ablegung d. herrschaftl. Elemente. # Munt über das Gesinde: Dr. Aufnahme in Hausgemeinschaft begründet, war Muntge- walt d. Hausherrn über Gesinde. " Großfamilie(Sippe): war d. stärkste genossenschaftsbildende Element in d. ma. Rechts- kultur. Die Rechtsstellung d. Einzelnen beruhte auf Zugehörigkeit zur Sippe. Auch d. reli- giöse Verankerung sicherte d. rechtl. Wirkung ab. Die Großfamilie war d. wichtigste ge- sellschaftl. bzw. rechtl. Organisationsform im Früh-MA. Unterteilung in agnatische Sippe(alle dr. Männer vermittelte Verwandtschaft innerhalb d. Blutsfamilie) u. kognatische Sippe(agnatische Sippe + mutterseitig vermittelte Verwandtschaft) " Sonderfamilie(Haus): bereits im HMA Hinwendung zur Klein-bzw. Sonderfamilie auf- grund d. aufstrebenden Handels u. d. Individualismus in d. Städten. Die Sippe verlor zu Gunsten d. ehelichen Gemeinschaft an Bedeutung! Haus-u. Herdgemeinschaften! eigen- artig strukturiert! wies herrschaftl. Elemente(Muntgewalt) u. genossenschaftl. Elemente(Mitspracherecht d. Hausangehörigen) auf. Diese Entwicklung verlief beim Adel langsamer als bei d. übrigen Bevölkerung(Macht sollte innerhalb einer agnat.Familie blei- ben) u. in d. Stadt schneller als am Land(Bauern sehr traditionsgebunden) " Christl. Familie: ist göttl. Institution, entsteht dr. Ehe. Eltern waren Stellvertreter Gottes, die Kinder waren ihnen als Dienstboten anvertraut. Dieses christl. Familienmodell fand dr. das kanonische Recht Eingang in d. MA-Rechtskultur. Im Lauf d. Zeit gingen d. eheherrl. u. d. väterl. Gewalt zu Gunsten einer Schutzherrschaft zurück. Konkurrenz zw. Würde d. Familienmutter u. gottgewollter Autorität d. Vaters! Ansätze elterl. Gewalt Neuzeitl. Familienmodelle " Polizeistaatl. Familie: Die christl. Familie d. MA hatte im Obrigkeitsstaat eine staatsdie- nende Bedeutung ! polizeistaatl. Familienmodell wurde dr. aristotelische Hauslehre er- klärt ! das Haus(Familie) ist Glied einer übergeordneten Gemeinschaft. Das Haus be- stimmt den Sozialstatus d. Menschen, nur der Hausvater kann die Familie nach außen ver- treten u. hatte Gewalt über Hausgemeinschaft. Im frühneuzeitl. Obrigkeitsstaat wurde die- ses Modell übernommen ! Hausherr sorgte für obrigkeitstreues Verhalten d. Hausgenos- 14 sen, während der Staat die Pflichterfüllung d. Hausherren überwachte ! Familie war poli- zeistaatl. Element. " Vernunftrechtl. Familie: Wg. Aufklärungsgedanken(17./18. Jhdt.) wurden d. theolog. An- sichten zurückgestellt, die staatl. Familiengesetzgebung sollte sich v. Traditionen lösen u. nur d. Staatswohl dienen ! Gesetzgebungskompetenz d. Staates für Ehe u. Familie. Es kam zum Aufbrechen alter Autoritätsstrukturen, zum Rückgang d. patriarchalischen Fami- lienstruktur u. zum Recht auf Persönlichkeitsentfaltung für Frau u. Kinder. Weiters wurde die Familie zu einer auflösbaren Institution ! das paßte zum aufgeklärten Absolutismus, der d. Befreiung d. Einzelnen aus d. familiären Bindung für staatsnützlich hielt. Die Ge- setzgebung folgte diesem Trend nicht immer. " Bürgerlich-liberales Familienmodell: Im Lauf d. 19.Jhdt. wurde d. naturrechtliche Fami- lie von einer romantischen Familienvorstellung ersetzt ! Familie ist naturgegebenes Phä- nomen, das Recht sollte keinen Einfluß haben ! Familie ist unantastbar(heilig) ! die emanzipatorischen Bewegungen waren unzulässiger Eingriff in familiäre Privatsphäre. Nach außen war Familie staatstragend u. wurde v. Mann vertreten, das Innere war Privat- sache. Der bürgerl. Familienbegriff schadete d. bäuerl. Familie, da Einheit v. Familie u. Betrieb u. Mitarbeit d. Frau gefährdet waren. Aber auch d. Adel konnte mit d. bürgerl. De- finition nichts anfangen. Die Industriearbeiter waren aus d. bürgerl. Familienbegriff ausge- klammert. " NS-Familienmodell: Ehe- u. Familienrecht wurden reformiert. Die Familie u. Ehe verlo- ren Autonomie u. sollten d. Staatsideologie im kleinen Bereich vermitteln. Weiters wurde eine strenge Hierarchie eingeführt ! Der Mann führte d. Familie u. erzog Frau u. Kinder. Er sollte seine Regimetreue auch auf d. Familie weitergeben. Die Frau wurde nach d. Ge- bärleistung bewertet u. diente dem Mann, d. Familie u. d. Nation. In den Nürnberger Ras- senG 1935 wurde d. Ehe zw. Nichtariern u. Deutschen verboten, da eine Ehe nur arische Kinder hervorbringen sollte. Der Staat griff auch bei Kindererziehung ein(z.B. HJ, BDM,...) ! Staat war d. Eltern gleichgestellter Erzieher. " Partnerschaftl. Familienmodell: Die Familienrechtsreformen d. 20.Jhdt. begünstigten d. Frau(Emanzipation, Gleichberechtigung) u. d. Kinder. Die Rechte u. Pflichten d. Ehegat- ten zueinander u. gegenüber den Kindern sind gleich(§89 ABGB). Das Kindesrecht ist auf d. Prinzip d. Fürsorge aufgebaut. Dritte dürfen nur bei Erlaubnis d. Eltern, d. Gesetzes o. einer behördlichen Verfügung in d. elterlichen Rechte eingreifen. VI DIE FAMILIE-EHERECHT VI.1 Grundzüge d. modernen Eherechts Das österr. Eherecht(EheG 1938 u. ABGB) basiert auf d. obligatorischen Zivilehe ! soll eine Ehe v.Staat anerkannt werden, muß man d. gesetzl. Normen über Abschluß, Auflösung u. In- halt d. Ehe befolgen. Vor d. Ehe kann Verlöbnis erfolgen(Vorvertrag, der keine Erfüllung d. Hauptvertrages- die Ehe-bedingt, der aber bei Nichterfüllung zu Schadenersatzansprüchen führen kann). Ehemündigkeit(19 Lj. bei Mann, 16.Lj. bei Frau) u. Ehegeschäftsfähigkeit(wie Handlungsfä- higkeit geregelt) bedingen d. Ehefähigkeit. Der Inhalt d. standesamtl. Ehevertrages ist vom Gesetzgeber abgefaßt. Eine Ehe ist gültig, wenn kein gesetzl. Verbot u. keine Formvorschrift verletzt werden, sowie wenn kein Willensmangel vorliegt. Bei Verletzung einer dieser Regeln kann d. Ehe gerichtl. aufgehoben o. für nichtig erklärt werden. Bis zum richterl. Urteil bleibt d. mangelhafte Ehe aufrecht. Persönliche Rechtswirkungen d. Ehe: Vom Gleichheitsgrundsatz geprägt; Ehegatten zu Le- bensgemeinschaft verpflichtet; Ehegatten decken ihre Bedürfnisse gemeinsam ab; der im 15 Haushalt beschäftigte Ehegatte hat d. Schlüsselgewalt ! er vertritt d. anderen bei den Rechts- geschäften d. täglichen Lebens(für Haushalt). Vermögensrechtl. Beziehungen: Es kann ein Ehepakt(Inhalt v. Brautleuten bestimmbar) ge- schlossen werden. Fehlt dieser, so gilt d. gesetzl. Güterstand d. Gütertrennung ! nur bei auf- rechter Ehe. Bei Scheidung, Nichtigerklärung o. Aufhebung d. Ehe hat man Anspruch auf einen Teil d. während der Ehe erworbenen Güter. VI.2 Historische Entwicklung d. Eherechts VI.2.1 Allgemeines Noch immer Zeichen für eine Auseinandersetzung zw. religiöser Ehedefinition u. rechtl. Zweck d. Ehe ! Doppelnatur der Ehe ! die Positionen von Kirche u. Staat zur Ehe wechsel- ten oft. Es gibt 2 Grundmodelle ! das erste Modell trennt christl. Ehegesetz u. staatl. Ehe- recht. Ein Konflikt zw. beiden ist kein Rechts-, sondern ein Gewissenskonflikt. Das zweite Modell ! die christl. Ehelehre u. das staatl. Eherecht sind eins. Das christl. Ehegesetz be- stimmt auch d. soziale Funktion d. Ehe im Staat(seit 12.Jhdt.). Erst in d. jüngeren Rechtsge- schichte Rückbesinnung auf erstes(weltliches) Modell. VI.2.2 Eheschließungsrecht Älteres Recht " Muntehe(Sippenvertragsehe, Kaufehe): Ehevertrag wurde in ältester Zeit zw. Sippen ge- schlossen. In german. fränk. Zeit war schon d. Bräutigam hauptverantwortlich für Vertrag. Die Braut war v. d. Willensbildung ausgeschlossen(Geschlechtsvormundschaft). In d. Zeit d. patriarchal. Hausgemeinschaft stand d. Frau stark unter d. hausherrlichen Muntgewalt! Ehevertrag ausschließl. Recht d. Muntwalts(Gewalthaber), führte auch Verhandlungen über d. Höhe der Brautgabe, die vom Bräutigam an d. Sippe d. Braut bezahlt werden muß- te, Muntwalt hatte auch Verlobungsrecht. Aus d. Sippenvertragsehe ist die Hausvertragsehe geworden. " Eheähnliche Lebensgemeinschaften: In älterer Zeit gab es mehrere rechtl. anerkannte Lebensgemeinschaften: # Friedelehe : keine Muntgewalt d. Mannes!stärkere Position d. Frau, keine Standesge- meinschaft d. Ehegatten, beliebige Anzahl v. sog Friedeln(Geliebte) d. Mannes. Ge- bräuchlich, wenn Frau einen Mann aus niederem Stand heiratet, Adeliger heiratet Nicht- Adelige! kein Aufrücken in d. höheren Stand dr. Friedelehe. # Kebsverhältnis : Vom Mann befohlene eheähnliche Geschlechtsverbindung mit unfreien Frauen(Mägden u. Gefangenen). Auch d. herrschaftl. angeordneten Lebensgemeinschaf- ten zw. Knechten u. Mägden waren Kebsverhältnisse. # Raubehe(Entführungsehe) : hier war d. Zustimmung d. Muntwalts nicht nötig. Stellte in ältester Zeit Rechtsbruch dar(Rückgabe d. Frau nur dr. Fehde erzwingbar). Blieb Ra- cheaktion aus o. erfolglos, hatte d. Lebensgemeinschaft Bestand. Ab 7. Jhdt keine Feh- de mehr, sondern Verpflichtung zur Bußleistung. Kirchl. Recht Kirche wollte mehr Einfluß auf Ehe haben! Konsensprinzip d. Kirche(gg. Verlobungsrecht d. Muntwalts, für Beseitigung d. Raubehe). Kirche wollte Ehehindernisse(bei Verwandt- u. Schwägerschaft) einrichten! Ehehindernisrecht im MA an die Kirche. Kirchl. Gerichtsbar- keit kontrollierte Ehehindernisse. Man unterschied zw. trennenden Ehehindernissen(v.a. Blutsverwandtschaft) u. verbietenden Ehehindernissen(z.B. unterschiedl. Bekenntnisse, 16 Dr. christl. Einfluß im MA wurde Rechtsstellung d. Frau gestärkt ! die eheherrliche Muntge- walt verlor Herrschaftscharakter u. war Schutzgewalt ! Ehemann war Vogt d. Frau(vertrat sie vor Gericht u. beim Abschluß v. Rechtsgeschäften). Die Frau konnte d. Mann aber dr. all- tägliche Rechtsgeschäfte berechtigen u. verpflichten(Schlüsselgewalt). Ehe hatte verstärkt ge- nossenschaftl. Charakter ! Rechtsposition d. Frau gebessert(z.B. bei Kindern) u. Aufkommen einer gegenseitigen Treuepflicht d. Eheleute(Führung d. Mannes blieb bestehen!). Neuzeitliche Rechtsentwicklung Zunächst wurde die Leitungsfunktion d. Mannes sogar noch ausgebaut. Die Frau war weiter- hin zu Gehorsam verpflichtet. Treue - u. Beistandspflichten d. Mannes waren usus, aber nicht rechtl. verankert. Die Frau rückte aber dr. Heirat in d. Stand d. Mannes auf ! Mann war zur Sicherung d. Unterhaltes verpflichtet. Erneuerungen dr. d. naturrechtliche Lehre ! im Ehevertrag wurde ein Katalog gegenseitiger Rechte u. Pflichten d. Ehegatten aufgestellt ! im codex theresianus u. im Josephinischen Ge- setzbuch niedergeschrieben ! Martini ließ daraus d. Pflicht d. Ehegatten zum gegenseitigen Beistand entstehen ! diese Ansicht wurde ins ABGB 1811 eingebaut ! Wechselbeziehung zw. Leitungsrecht u. Unterhaltspflicht d. Mannes(führte zu Hausfrauenehe). Dr. Industriege- sellschaft wurde d. ungleiche Rollenteilung aufgehoben ! partnerschaftl. Prinzip ! dr. Bun- desG 1975 sollen d. Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestalten. VI.2.5 Eheliches Güterrecht Ordnungsprinzipien " Vertragsrecht-gesetzl. Güterstand: Ehegüterrecht bestimmt vermögensrechtl. Verhältnis- se zw. Eheleuten. Es gibt 2 extreme Güterrechtsmodelle ! System d. reinen Gütertren- nung(keine vermögensrechtlichen Wirkungen dr. Eheschließung), System d. umfassen- den Gütergemeinschaft(Vereinung d. Vermögens d. Ehegatten dr. Eheschließung). Da- zwischen gibt es Mischformen(allgemeine o. beschränkte Gütergemeinschaft, Errungen- schaftsgemeinschaft, Verwaltungsgemeinschaft,...). Der moderne Gesetzgeber gestattet d. Eheleuten, Ehepakte über Vermögensregelung abzuschließen. Fehlt ein solcher Ehepakt, gilt d. gesetzl. Güterstand(ist seit 1978 Gütertrennung). Im historischen Ehegüterrecht waren Ehepakte d. Regelfall, im MA gab es nur wenige ehe- güterrechtl. Normen ! der Gesetzgeber legte oft nur d. Vertragsrecht aus ! Die Entwick- lung d. histor. Ehegüterrechts ging v. der Verwaltungsgemeinschaft in fränk. Zeit(Güter- trennung, Mann konnte auch Frauengut nutzen u. verwalten) hin zur Gütergemeinschaft d. MA(s.o. umfassende Gütergemeinschaft). Erst dr. d. Naturrechtskodifikationen d. Neu- zeit(ABGB) wurde d. gesetzl. Güterstand eingeführt u. Ehepakte stehen seither in d. Un- terzahl. Zweckbestimmung: Die hist. Funktion d. Ehegüterrechts war Versorgung d. überlebenden Ehegatten(meist Witwe, vorerst keinen Pflichtteil bei Erbschaft ! Heiratsbriefe in MA u. FNZ enthielten aber ehegüterrechtl. testamentarische Anordnungen) u. Aufteilung d. finan- ziellen Lasten(finanzieller Beitrag d. Frau wurde gefordert). Älteres Recht " Gewere zur rechten Vormundschaft-Beisitz: Älteres Recht kannte kein Ehegütersystem, sondern nur Aushilfsregeln für vertragslosen Zustand. Mann konnte trotz Vermögenstren- nung kraft seiner Gewere zur rechten Vormundschaft das Frauenvermögen verwalten. Dem überlebenden Ehegatten(meist Frauen) stand ein Beisitzrecht(Nutzungsrecht am Nachlaß- vermögen) zu. Dr. d. Aufschwung v. vertragl. Regelungen im 13./14.Jhdt. hatte d. System der erweiterten Verwaltungsgemeinschaft u. d. Beisitzrechtes bald keine praktische Bedeu- 19 tung mehr. Dr. rechtl. Besserstellung d. Frau versuchte sie, d. Mann von ihrem Vermögen auszuschließen. " Leibgedinge(Leibzucht): Ausgehend v. einer Vermögenstrennung wurde d. Ehegatten im Ablebensfall ein Nutzungsrecht an einem o. mehreren Objekte eingeräumt. Überlebender Ehegatte hatte gesicherte Rechtsstellung(Anwartschaft auf Vermögen, Leibgedingeurkunde konnte nur mit Zustimmung des darin Berechtigten aufgehoben werden). Aufwandsbei- steuerung d. Frau erforderte nun ausdrückliche Verschreibung d. Frauenvermögens an d. Mann ! Ende MA hatte System d. Heiratsgaben gegenüber Leibgedingesystem Vorrang. " Heiratsgaben: Aus dem Anlaß d. Eheschließung gegenseitig geleistete o. zumindest ver- sprochene Vermögenszuwendungen ! Zweck war Beisteuerung u. Witwenversorgung. Heiratsgabe d. Frauenseite wurde im SpMA als Heimsteuer(immer bezahlt) bezeichnet, die des Mannes als Widerlegung(war nur dann fällig, wenn Heimgabe geleistet wurde, meist nur Schuldverschreibung mit Fälligkeit im Ablebensfall). Im Todesfall d. Mannes wurden Heimgabe u. Widerlegung vereinigt, um d. Witwe eine angemessene Lebensfüh- rung zu garantieren. " Vermögensgemeinschaften: Das Ehegüterrecht wurde bald um die beschränkte Güterge- meinschaft u. um die allgemeine Gütergemeinschaft erweitert. Im MA vermischten sich d. beschränkte Gütergemeinschaft, d. Leibgedinge- u. Heiratsgabensystem. # Beschränkte Gütergemeinschaft: ist eine Berechtigung d. Eheleute an bestimmten Objekten o. Vermögensteilen(Miteigentum o. Mitberechtigung an Liegenschaften,...) ! Ehegatten waren „zur gesamten Hand“ verpflichtet u. berechtigt ! gemeinsames Ehe- gatteneigentum ! gemeinsame Zustimmung bei irgendeinem rechtsgeschäftlichen Han- deln war nötig. Bei Ableben eines Ehepartners fiel gesamtes Vermögen zu gleichen Tei- len an Verwandtschaft u. noch lebenden Ehepartner. # Errungenschaftsgemeinschaft: ist eine Erweiterung d. beschränkten Gütergemein- schaft. Es wird in d. Heiratsabreden nicht nur d. Mitberechtigung am bestehenden Ver- mögen vereinbart, sondern auch das zukünftige Vermögen d. Ehegatten(Errungenschaft) miteinbezogen. # Fahrnisgemeinschaft: Franz. Abart d. Errungenschaftsgemeinschaft ! Hierbei wurde die eheliche Errungenschaft um unentgeltlich erworbenes Vermögen u. eingebrachtes Vermögen erweitert(auch Liegenschaften gehörten nun zur ehelichen Errungenschaft). # Allgemeine Gütergemeinschaft: Vermögensgemeinschaft über gesamtes Vermögen ! wurde als Rentlensheirat bezeichnet u. fand nur im Alpenraum Verbreitung. Bei d. un- bedingten Rentlensheirat war nur d. überlebende Ehegatte erbberechtigt(Alleineigentum am Gesamtgut, Kinder erbten erst nach dessen Tod). Bei d. bedingten Rentlensheirat waren auch Kinder erbberechtigt. Neuzeitliche Rechtsentwicklung Trotz d. Rezeption d. ma. gemeinen Rechts gab es gr. Typenvielfalt v. vertragl. Güterständen(gr. regionale u. ständische Unterschiede). Da es im röm. Recht kein Gütergemeinschaftsrecht gab, bestand lange Zeit eine Abneigung gg. Vermögensgemeinschaften. Es gab Gelehrtenstreit über Rechtswirkung d. eheliche Güter- gemeinschaft ! v. gemeinen Recht wurde d. Heiratsgabensystem favorisiert. In abgeänderter Form fand dieses System auch Zugang ins ABGB 1811 ! die Widerlegung war nicht mehr v. der Bestellung d. Heiratsgutes(Heimsteuer) abhängig. Das althergebrachte Heiratsgabensys- tem zerfiel in einzelne Ehepakte(Heiratsgut, Widerlage, Witwengehalt, Erbvertrag). Das Ehegüterrecht d. ABGB 1811(insbes. die angebotenen Ehepaktmodelle) entsprach im 19.Jhdt. nicht mehr d. wirtschaftl. u. sozialen Anforderungen ! wegweisend für das folgende allgemeine Ehegüterrecht war d. Bekenntnis d. ABGB 1811 zur Gütertrennung(§1237) u. zum Verwaltungs- u. Nutzungsrecht d. Ehemannes(dr. Frau widerrufbar). Im Zweifel nahm 20 man an, daß d. Erwerb vom Mann kommt(praesumptio Muciana) ! die Judikatur d. 19.Jhdt. leitete daraus d. gesetzl. Güterstand der vermuteten Verwaltungsgemeinschaft ab(ABGB 1811). Eine Neuordnung erfolgte dr. d. Familienrechtsreform 1978. VII DIE FAMILIE-RECHTSVERHÄLTNIS ZW. ELTERN U. KINDERN VII.1 Das moderne Kindschaftsrecht Große Familienrechtsreform 1978 hat auch Rechtsbeziehungen zw. Eltern u. Kindern part- nerschaftl. geregelt ! väterl. Gewalt wurde zu elterl. Gewalt, Erziehung muß d. Wohl d. Kin- der entsprechen. Eheliche u. uneheliche Kinder sollen gleich behandelt werden ! keine Amtsvormundschaft bei unehelichen Kindern ! Mutter erhält vom Gesetz d. volle elterliche Gewalt(Obsorge). Das Kindschaftsrecht hat d. Wahrung d. Kindeswohls(§137 ABGB) zum Ziel ! Eltern v. ehelichen u. unehelichen Kindern sind zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Die Obsorge(z.B. Erziehung, gesetzl. Vertretung,...) ist bei ehelichen Kindern solidarisch auf die Eltern aufge- teilt, bei unehelichen Kindern fällt sie meist auf d. Mutter. Gefährdet ein Elternteil d. Wohl d. Kindes, kann ihm d. Gericht die Obsorge(§144 ABGB) ganz o. tw. entziehen(§176 ABGB). Das Gericht kann d. Kind bei Verwandten unterbringen. Fehlen diese, kommt d. Obsorge d. Jugendwohlfahrt zu. Bei allen gerichtl. Verfügungen über Pflege u. Erziehung muß d. Gericht d. Kind anhören(§178b ABGB). Somit gibt es kaum mehr Unterschiede zw. ehelichen u. unehelichen Kindern ! Unterschied bei Obsorgeberechtigten(s.o.) u. bei Namensrecht(uneheliches Kind bekommt Geschlechtsna- men d. Mutter). Ein Kind gilt als unehelich, wenn es von einer Frau geboren wird, die 302 Tage vor d. Geburt nicht verheiratet war. Als Vater d. unehelichen Kindes gilt der, der seine Vaterschaft anerkannt hat o. dr. Urteil als Vater bestimmt wird. VII.2 Historische Entwicklung d. Kindschaftsrechts VII.2.1 Rechtsverhältnis zw. Eltern u. ehelichen Kindern Eheliche Abstammung " Älteres Recht: In german. u. fränk. Zeit ersetzte d. Aufnahme d. Kindes in d. Hausge- meinschaft dr. d. Muntwalt der Frau d. Begriff d. Ehelichkeit. Unter christl. Einfluß im MA galten Kinder, die vor o. nach Beginn der Ehe zu früh geboren wurden, als unehelich. " Neuzeitl. Rechtsentwicklung: Der Gesetzgeber versuchte deutlich, zw. unehelichen u. ehelichen Kindern zu unterscheiden ! man kombinierte röm.rechtliche feste Schwanger- schaftsfristen u. die förmliche Vaterschaftsvermutung ! ein Kind war ehelich, wenn es in einer Ehe ab dem 6. Monat nach d. Trauung o. bis zum 300.Tag nach Auflösung d. Ehe ge- boren wurde. Eine Anerkennung dr. d. Vater war auch möglich ! diese Bestimmungen ka- men ins Josephinische Gesetzbuch u. wurden ins ABGB 1811 übergeführt. Die heutige Rechtslage(§138 ABGB) wurde dr. Verordnung über Angleichung familienrechtlicher Vor- schriften 1943 geschaffen u. dr. BundesG 1977 neu gefaßt. Rechtsstellung d. ehelichen Kindes im älteren Recht Gr. personenrechtl. Gewalt d. Vaters(strengste Strafen, konnte Kind verheiraten u. verkaufen,...). Im vermögensrechtlichen Bereich ebenfalls kaum Grenzen für d. Vater. Ansät- ze v. Rechtsbeziehungen zw. Vater u. Kind dr. Schutz vor Mißbrauch d. väterl. Macht(Züchti- gungsrecht statt globaler Strafgewalt, Verkaufsrecht nur bei echten Notfällen,...). Am Ende 21 Vermögensverwaltung auf jeden Fall, Pflege u. Erziehung des Minderjährigen aber nur dann über, sofern dies keinem Obsorgeberechtigten zusteht(§187f, §216 ABGB). Ein Vormund wird vom Gericht bestellt, dürfen selbst nicht minderjährig o. beschränkt geschäftsfähig sein. Vormund steht unter gerichtl. Aufsicht(Rechnungslegungspflicht). Bei im Inland geborenen Kindern ist d. Jugenswohlfahrt Vormund bis zu einer anderen gerichtl. Entscheidung. VIII.2 Vormundschaft in rechtshistorischer Entwicklung VIII.2.1 Älteres Recht Bei Sippen fiel d. Vaterrolle an ein Sippenmitglied, insbes. d. Vaterbruder ! hatte Hausge- walt als geborener Vormund über das Mündel. Mit Rückgang d. Sippenorganisation war d. Rechtsposition d. geborenen Vormunds der väterl. Gewalt gleichzusetzen ! hatte Verwal- tungs- u. Nutzungsrecht über Mündelvermögen(Gewere zur rechten Vormundschaft). Vor- mund mußte d. Unterhalt u. die Erziehung des Mündels sichern u. haftete für dessen Verhal- ten(Schadenersatz). Im SpMA entsteht dr. testamentarische Verfügungen neben d. geborenen der gekorene Vor- mund. Weiters entstand ein obrigkeitliches Überwachungsrecht(v.a. in ma. Städten gab es Vormundschaftsbehörden). Dr. diese Entwicklung wurde der Vormund der Behörde verant- wortlich. Es kam zu einer Umgestaltung der Vermögensverwaltung ! nur mehr Güterpflege u. Abrechnungspflicht des Vormunds, Vormund erhielt sog. Vogtlohn, Entwicklung von Vor- schriften für Anlage v. Mündelgeld, Mitspracherecht der Obrigkeit bei wichtigen Geschäften, Pflicht zur periodischen Rechnungslegung des Vormunds. VIII.2.2 Neuzeitliche Rechtsentwicklung In FNZ wurde d. obrigkeitl. Vormundschaftswesen vervollständigt ! Gesetzgeber des 18.Jhdt. wollte Mißbrauch bei Vertretungen des Mündels dr. Vormund ausschalten ! Vor- mund wurde zum Exekutivorgan der Obervormundschaft, Mündel erhielt Rechte auf d. Vor- mundsvermögen. Bei Obervormundschaft wurden v.a. alte ständische Sonderrechte abgebaut(z.B. Adel, Großbürgertum,...). Neben Testament, Gesetz u. obrigkeitl. Verfügung wurde richterl. Vor- mundschaft eingeführt. Um zu sichern, daß Mündel nicht betrogen werden, wurde d. Taug- lichkeit des Vormunds geprüft, mußte Kaution leisten u. d. Mündelvermögen wurde im Vor- mundsvermögen pfandrechtlich gesichert. Obervormundschaft hatte auch starken Einfluß auf Verwaltung des Mündelvermögens. Josephinisches Gesetzbuch u. ABGB 1811 nehmen diese Ansicht auf ! Vormundschaft wird als öffentliche Anstalt verstanden. Maßnahmen des Vormunds wurden gerichtl. geprüft, Vor- mund mußte Gericht bei wichtigen Personen- u. Vermögensfragen um Erlaubnis bitten. ABGB 1811 ging vom Regelfall des aus der Familie kommenden Einzelvormunds aus. Wei- ters räumte es Frauen keine Vormundschaft ein, nur dr. gesetzl. Berufung bei ehelichen Kin- dern konnte d. Mutter Vormund werden. Mit d. Zeit wurde es immer schwieriger einen geeig- neten Einzelvormund zu finden ! Berufs-, Anstalts- u. Generalvormundschaft ersetzten die- se, auch d. Vorurteile gg. weibliche Vormünder wurden abgebaut, Gleichstellung zw. Frau u. Mann wurde nicht erreicht. Dr. 1. TN 1914 zum ABGB wurde Vormundschaftsrecht tw. an geänderte familiäre Situation angepaßt(kaum Großfamilien mehr). Es wurden aber nicht alle Probleme gelöst ! Jugend- wohlfahrtverordnung 1940 bestimmte Jugendamt zum Vormund aller unehelichen Kinder. Seit dieser Zeit ständig Bemühungen d. Vormundschaftsrecht umzugestalten ! erstes Ergeb- nis JugendwohlfahrtsG 1954, diesem folgten weitere Änderungen der ABGB-Bestimmungen ! BundesG 1967 ! 1977 wurde Kindschaftsrecht neugeordnet ! bei Tod des Vaters o. Ver- lust seiner väterl. Gewalt war kein Vormund mehr zu bestellen ! Differenzierungen zw. Vater 24 u. Mutter wurden beseitigt. 1989 keine generelle Amtsvormundschaft für uneheliche Kinder ! außereheliche Mutter hat Obsorgerecht. 25 Zweiter Teil SACHENRECHT 26 I.2.3 Systeme d. Sachenrechts Älteres Recht Im MA war Sachenrechtsordnung gleichbedeutend mit einer Verteilung der versch. Sachnut- zungen ! es gab oft mehrere Rechte an einer Sache, je nach Nutzungsmöglichkeiten ! dingl. Nutzungsrecht an Grund u. Boden unterschied sich von dem an einer beweglichen Sache we- sentlich ! Zweiteilung d. ma. Sachenrechtsordnung ! dort wo bei einer Sache das Fahr- nis- o. Liegenschaftsrecht nicht paßte, wendete man Ver- u. Entliegenschaftsprinzip an(man glich rechtl. Unterschiede nicht an). Wenn eine Sache für unbeweglich erklärt wurde, waren vielschichtige Besitzverhältnisse möglich. In ma. Sachenrechtsordnung führte die Zweiteilung bis zu Wurzeln des dingl. Rechts ! unterschiedl. Rechtsschutz für dingl. Berechtigten an beweglicher o. unbeweglicher Sache ! Fahrnis- u. Liegenschaftsgewere: " Fahrnisgewere: war mit körperl. Detention verbunden, wurde dr. Übergabe erworben u. mit Verlust d. körperl. Herrschaft aufgegeben ! man unterschied zw.: # freiwillige Besitzaufgabe: dr. Vertrag erworbene Sachherrschaft an bewegl. Sache führte zu Gewere, Rückgabe nur dr. Herausgabeanspruch aus Vertrag möglich. Gelangte d. Sache an einen Dritten, so versagte d. MA-Rechtsordnung dem Eigentümer d. Her- ausgabeklage gg. den Dritten, da der Vertrauensmann(=Vertragspartner) des Eigentü- mers die Sache herausgegeben hatte ! der Dritte sieht nur d. Besitz des Entlehners, nicht aber den Rechtsmangel(vertragl. Bindung) ! Publizitätsprinzip des Fahrnis- rechts. # Unfreiwilliger Besitzverlust: dr. Diebstahl verlor man d. Gewere mit dem Verlust der Sachherrschaft. Der Eigentümer konnte keinen Herusgabeanspruch, aber eine Delikts- klage gg. Dieb geltend machen. " Liegenschaftsgewere: Auch bei unmittelbarer Nutzung erhielt man d. Gewere. Es gab versch. Formen: # Unmittelbare Gewere-mittelbare Gewere: Unmittelbare Gewere, wenn man d. Lie- genschaft bearbeitete u. d. Nutzen daraus zog(bei dingl. Berechtigung). Mittelbare Ge- were für Personen, die wegen dingl. Berechtigung Nutzen aus d. Grundstück zogen. # Eigengewere-beschränkte Gewere: Eigengewere war umfassendes Herrschaftsrecht an der Sache, beschränkte Gewere waren einzelne dingliche Nutzungsrechte. # Leibliche Gewere-ideelle Gewere: Leibliche Gewere(unmittelbarer Besitz) bei tatsäch- licher Besitzausübung. Ideelle Gewere(mittelbarer Besitz) wurden im ma. Liegen- schaftsrecht z.B. bei Rechtserwerb an Liegenschaften dr. gerichtl. Urteil o. bei Rechts- erwerb dr. Erbschaft gewährt. Sonderfälle der ideellen Gewere waren die Ruhende Ge- were u. d. anwartschaftliche Gewere. # Rechtsgewere: Man konnte nicht nur an Liegenschaften, sondern auch an in Bezug zu diesen stehenden Rechten Gewere begründen(z.B. nutzbare Regalien, Zinsberechtigung, Zwangs- u. Bannrecht,...). # Rechte Gewere: Ungestörte Besitzausübung heilt Fehler bei Erwerbsakt ! übte man d. Liegenschaftsgewere über längere Zeit aus, so konnte sich ein Besserberechtigter, wenn er seine Rechte verschwiegen hatte, nicht mehr durchsetzen. Neuzeitliche Rechtsentwicklung Dingl. Berechtigung wurde vom Sachnutzen gelöst ! Gleichbehandlung v. Fahrnis u. Liegen- schaften(exkl. Ersitzung u. Besitzschutz) ! grundsätzl. keine unterschiedl. Rechtsfolgen für bewegl. u. unbewegl. Sachen, um Geschlossenheit des sachenrechtlichen Systems zu sichern. Im österr. Rechtsraum behielt das Liegenschaftsrecht seine Sonderstellung wegen Grundbü- 29 chern(bewährten sich im neuzeitlichen Wirtschafts- u. Rechtsleben) u. bäuerl. Grundherr- schaft. Auch bei Fahrnisrecht behielt man Eigenheiten bei(z.B. Erwerb vom Nichtberechtig- ten im österr. Recht weiterhin möglich). Der neuzeitliche Gesetzgeber wollte d. Liegenschaftsrecht verbreitern(z.B. Grundbuchpatente im 18.Jhdt.). Dr. Privatrechtskodifikationen endete dieser Trend ! ABGB 1811 behielt zwar einige Sonderbestimmungen bei(z.B. Intabulationsprinzip), sonst wurde aber d. Einheit des Sachenrechts hergestellt. Im 19./20.Jhdt. wurde das Bodenrecht in ein soziales oder öffentliches(Enteignungsrecht, Wasserrecht, Bergrecht,...) und in ein privates Bodenrecht geteilt ! traditionelle Unterschei- dung v. Fahrnis- u. Liegenschaftsrecht wurde unbedeutend ! Überwindung alter Herr- schaftsstrukturen. I.2.4 Das Grundbuch Entwicklung Anfangs wurden in ma. dt. Städten Grundstücksgeschäfte in einem öffentl. zugängl. Buch aufgezeichnet(z.B. Schreinswesen d. Stadt Köln). Im 13.Jhdt. wurden statt den vorher übli- chen Pergamentkarten Stadtbücher verwendet, die aber nur als Gedächtnisstütze dienten(v. Gericht nicht gültig). Im Laufe d. Zeit erlangten sie aber Beweischarakter u. wurden zum Per- fektionsmittel d. Rechtserwerbs. Im österr. Grundbuchsrecht wurde in erster Linie das flache Land festgehalten, weiters Bemü- hungen sämtl. dingl. Rechte in öffentl. Büchern einzutragen(allg. Grundbuchssystem). Es gab sog. Landtafeln f. adelige Liegenschaften. In diesen waren nicht nur d. Privatrechtsverhält- nisse, sondern auch d. wichtigsten Verfassungsaussagen eingetragen. Stände unterlagen d. Eintragungszwang. Im Lauf d. Entwicklung kam man zur Ansicht, daß Rechte an Liegen- schaften nur dr. Eintragung erworben werden konnten. Weiters gab es sog. Grundbücher im engeren Sinn f.d. Aufzeichnung bäuerl. Grundstücke. Es war Pflicht d. Grundherrn, das Land aufzeichnen zu lassen u. über d. Pflichten d. Grund- holde Auskunft zu geben. In Neuzeit bedurfte jede Rechtsänderung bäuerl. Lands der Grund- bucheintragung. Stadtbücher gaben ab d. Spätmittelalter Auskunft über d. Veräußerung u. Verpfändung v. Stadtgründen. In Neuzeit hatten Stadtbucheintragungen rechtsbegründende Wirkung. ABGB 1811 hielt an Landtafeln u. Grundbüchern fest u. ordnete das materielle Recht d. Inta- bulation. Das allg. GrundbuchsG 1871 legte fest, daß Grundbücher anzulegen seien. Einrichtung d. Grundbuchs Innere Einrichtung aller Grundbücher bis ins 18. Jhdt. dr. Dreibuchsystem. Im Dienst- o. Grundbuch wurde d. Gut bezeichnet(Lage, Grundzins), im Gewährbuch wurden Zeugnisse d. Eigentumserwerbs gesammelt u. im Satzbuch d. dingl. belastenden Rechtsgeschäfte. Man- gel dieses Systems war d. Unübersichtlichkeit d. Lastenstandes ! ab 18.Jhdt wurde 1. Buch zum Hauptbuch(enthielt 3 Rubriken: Bezeichnung d. Liegenschaft, Benennung d. Eigentü- mers, Eintragung d. Lasten), die anderen 2 Bücher wurden zu Belegsammlung(Urkundenbü- cher). Diesem System folgt auch die jetzige Grundbuchsordnung. Prinzipien d. Grundbuchsrechts " Eintragungsgrundsatz: Dingl. Rechte an Liegenschaften ab 18.Jhdt. mit Verbücherung(Intabulation) verbunden. Es mußte auch d. Recht des Vormannes eingetra- gen werden(Prinzip d. bücherl. Vormannes). Im ABGB wurde nur d. Eintragende als Be- rechtigter behandelt, außer es lag ein Ausnahmefall(z.B. Ersitzung) vor. Man mußte einen gültigen Titel vorweisen können, um eingetragen zu werden(Prinzip d. Rechtsgrundabhän- gigkeit, titulus-modus-Lehre). 30 " Vertrauensgrundsatz: Gutgläubige Erwerber eines dinglichen Rechts darf auf Grund- bucheintragung vertrauen(im 19.Jhdt. exakt formuliert). Die Ansicht geht auf Rechts- scheinwirkung der Gewere zurück. Nicht verbücherte Rechtsgeschäfte haben keine Wir- kung gegenüber Dritten. Im ABGB 1811 wurde der Vertrauensgrundsatz nur auf nachträg- liche außerbücherliche Rechtsänderungen bezogen(z.B.: A ersitzt, Frist noch nicht abgelau- fen. B weiß nichts von Ersitzung, vertraut auf Grundbuch u. erwirbt Recht am Grundstück u. trägt sich ins Grundbuch ein ! B erlangt sein Recht mit der Eintragung). Dieser Gut- glaubensschutz wurde zunächst nicht auf anfangs fehlerhafte Grundbucheintragungen aus- gedehnt. Später(allgem. Grundbuchsordnung 1871) wurde d. Vertrauensgrundsatz auch auf solche Fälle erweitert. " Prioritätsprinzip: Bei Ansuchen um ein dingliches Recht geht der zeitl. frühere Antrag dem späteren vor(ab Landtafelrecht des 18.Jhdt.). Das theresianische GrundbuchsG hielt auch an diesem Prinzip fest, ebenso das ABGB(Rangordnungsprinzip). Auschlaggebend war d. Zeit des Gesuchseinlangens. Das allgem. GrundbuchsG 1871 definierte eine Rang- ordnung der Eintragung. " Spezialitätsprinzip: Bücherliche Rechte können nur an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden. I.2.5 Kausalität der sachenrechtlichen Verfügung Im neueren Recht gilt die titulus-modus-Lehre ! Trennung zw. schuldrechtlichem Titel u. sachenrechtlichem Erwerb ! Übereignung dr. gültigen Titel u. Erwerbsmodus(Übergabe). Die Übergabe wird nicht als dinglicher Vertrag, sondern als factum bezeichnet. ABGB 1811 folgte dieser Konzeption ! ohne Titel u. rechtliche Erwerbungsart kein Eigentum(§380 ABGB) ! kausale Tradition. Eine andere Form ist die abstrakte Tradition ! traditio ist nicht mehr bloßes übergeben der Sache, sondern wird zu Vertrag(abstrakte Einigung der Parteien- ein Teil erklärt das Eigentum zu übergeben, der andere es zu erwerben). Diese Ansicht besteht seit dem 19.Jhdt u. ist im dt. BGB enthalten. II ERSCHEINUNGSFORMEN DES SACHENRECHTS II.1 Eigentumsrecht II.1.1 Eigentumsverständnis im modernen Recht Das Eigentumsrecht ist d. umfassendste Recht an einer Sache ! Man verbindet d. Zugehörig- keit zu einem Eigentümer u. die grenzenlose Herrschaftsbefugnis über eine Sache(§353f ABGB). Schranken werden diesem Vollrecht dr. Rücksichtnahme auf d. Allgemeinheit o. aus d. Nachbarrecht eingeräumt. Die gewährten Eingriffe in d. Eigentumsrecht sind kennzeich- nend f.d. Wirtschaftsordnung eines Staates. II.1.2 Eigentumsbegriff im historischen Wandel Älteres Recht Im MA wurde d. Eigentumsbegriff nicht scharf abgegrenzt, da einerseits zw. Fahrniseigentum u. Liegenschaftseigentum unterschieden wurde, andererseits eine starke Sozialbindung d. Bo- deneigentums vorhanden war. Die Vielfalt an Sach-u.Bodennutzungen ließ ebenso viele Rechtsbegriffe entstehen ! Definition v. Eigentumsrecht an jeweiliges Nutzungsobjekt ge- bunden ! Funktionales Eigentumsverständnis. Das Fahrniseigentum repräsentierte noch eher ein Vollrecht, wohingegen das Liegenschaftsrecht eher ein gemeinschaftliches war, da 31 Historische Form des Wohnungseigentums ist d. Stockwerkseigentum, das aber auf einer Realteilung des Hauses basierte ! einzelne Geschosse, Keller etc. konnten im Sondereigen- tum verschiedener Personen stehen. II.1.5 Erwerb des Eigentumsrecht Das ABGB verlangt für jeden Eigentumserwerb Titel(rechtl. Grund für Modus) u. Modus(Übereignungsakt). Der Titel beim unmittelbaren Rechtserwerb an freien Sachen(ori- ginärer Eigentumserwerb) ist d. angeborene Freiheit, sie in Besitz zu nehmen. Beim von ei- nem Vormann abgeleiteten Rechtserwerb(derivativer Eigentumserwerb) kann der Titel auf d. Gesetz(Schenkung, Kauf,...), richterl. Spruch o. letztwillige Verfügung beruhen. Der Modus an sich ist ein dingliches Verfügungsgeschäft, da man entweder Zueignungswil- len(originärer Erwerb) o. rechtsgeschäftl. Übereignungswillen(derivativer Erwerb) voraus- setzt. Bei unmittelbarem Eigentumserwerb setzt d. Gesetz für bewegliche bzw. unbewegliche Sa- chen unabhängig Besitznahme voraus(bei Liegenschaften aufgr. des Grundbuchs nicht mehr wichtig). Bei mittelbarem Eigentumserwerb unterscheidet d. Rechtsordnung zw. bewegl. Sachen(müssen übergeben werden, damit Eigentum erworben wird) u. unbeweglichen Sa- chen(Eintragung ins Grundbuch nötig, damit Eigentum erworben wird). Eigentumserwerb an Liegenschaften " Ursprünglicher Erwerb: von herrenlosem o. eroberten Land ist älteste Erwerbsart von Grundeigentum. Land kam in Eigentum des Landes o. kleinerer Verbände ! in fränk. Zeit erwarb König als Vertreter des Volks. Daraus entwickelte sich Auffassung, daß allein Kö- nig d. Recht hat, sich herrenloses Land anzueignen ! dieses Recht wurde im MA zum Bo- denregal ! gemeinrechtliche Lehre vom dominium eminens(Landesherr ist Obereigentü- mer des ganzen Landes) entwickelte das landesherrliche Bodenregal weiter ! ABGB 1811 zählte es zu wirtschaftl. Sondernutzungsrechten des Staates, das jedem einzelnen übertra- gen werden konnte ! im 19.Jhdt gab man Regalitätsverständnis auf ! Aneignungsrecht für jeden einzelnen blieb. Originärer Eigentumserwerb an Liegenschaften kann auch dr. Bauen auf fremden Grund- stück entstehen, sofern Grundeigentümer vom Bau wußte u. nichts dagegen tat. " Derivativer Erwerb: war immer vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägt. # Älteres Recht: In ältester Zeit fand d. Liegenschaftsübereignung direkt am Grundstück statt u. war zweiteilig. Die sala war die Einigung über d. Preis, die investitura war d. Aufgabe der Gewere seitens d. Verkäufers(Realinvestitur). In d. fränk. Zeit mußte d. Übereignungsakt nicht mehr auf d. Grundstück stattfinden(zu gr. Liegenschaftsverkehr). Ab d. 13.Jhdt. gewann d. sog. Auflassung(feierlicher Besitzverzicht, symbolische Handlungen) immer mehr an rechtl. Bedeutung. Zuerst gab es d. prozessuale Auflas- sung, eine Art Scheinprozeß(ähnl. der in iure cessio). Nachher entwickelte sie sich zur gerichtlichen Auflassung, wobei dort ein Urteil über d. Rechtmäßigkeit der Eigen- tumsübertragung gefällt wird. Dr. d. Urteil erlangte man d. ideelle Gewere u. nach ver- streichen der Jahresfrist erstarkte sie zur rechten Gewere. Im MA kam es auch zur Ent- wicklung einer Urkundenpraxis beim Bodenrecht(siehe Grundbuch). # Neuzeitliche Rechtsentwicklung: Bildung von neuen Grundsätzen dr. Rezeption aus d. röm. u. dem dt. Recht. Ö hielt aber weiter an Grundbuchseintragung als Gültigkeitsvor- aussetzung fest ! in der Landtafelgesetzgebung im 18.Jhdt. u. später im ABGB 1811 wurde d. Eintragungsgrundsatz endgültig festgeschrieben. 34 Eigentumserwerb an Fahrnis " Ursprünglicher Erwerb: Objekte der Zueignung sind herrenlose Sachen ! Eigentumser- werb dr. Besitzergreifung, da ABGB „angeborene Freiheit“ des Menschen als Titel genü- gen läßt. Im älteren Recht war jedermann berechtigt, sich eine herrenlose Sache anzueignen(Aneig- nungsfreiheit). Im dt. Recht entwickelte sich eine Masse v. Aneignungsrechten, die als sog. Regalien nur dem Hoheitsträger zugeordnet wurden. Dr. d. Rezeption des langobardi- schen Rechts fand d. Regalwesen Eingang in d. gemeine Recht. Gegenstände d. Regalität waren z.B. Fischerei, Jagd, Flüsse, Straßen, Münze, Zoll,... Man konnte d. Regalien in re- galia maiora(eigentl. Staatshoheitsrechte) u. regalia minora(andere, übertragbare Finanz- rechte) einteilen. Im Wandel d. Zeit wurde d. Hoheitsrechte mehr u. mehr aus d. Regalbegriff ausgeschieden ! sie waren dann „Vorrechte d. Staates zur Ausübung wirtschaftl. Tätigkeiten“(insbes. An- eignung v. herrenlosen Sachen). Im ABGB 1811 wurde Regalbegriff übernommen ! 19.Jhdt. Aufhebung aller bestehenden Regalien ! heute ist Aneignungsrecht fast nur Angelegenheit öffentlich-rechtlicher Son- derG. " Abgeleiteter Erwerb: Im älteren Recht war gewollte u. vollzogene Übertragung der leibli- chen Gewere nötig(Traditionsprinzip). Sinn dieser Regelung war d. Publizität des Eigen- tums d.h. jeder sollte wissen, daß Eigentum gewechselt ist. Bald genügte Übergabe mittels Symbolen o. Wertpapiere(verbrieftes Recht) in Anlehnung an traditio cartae der fränk. Zeit. Die gemeinrechtl. Lehre forderte grundsätzl. physische Übergabe dr. Berührung des Ge- genstands(traditio vera-körperl. Übergabe). In Übernahme des röm.Rechts wurde aber auch eine Eigentumsübertragung mittels traditio impropria anerkannt(Übergabe dr. Zei- chen-traditio symbolica, Übergabe dr. Erklärung-traditio ficta), wobei körperl. Übergabe nicht mehr nötig war. Das ABGB folgte grundsätzl. dem gemeinen Recht ! anerkennt Besitzauflassung(Sache soll dem innehabenden Erwerber zum Eigentum sein), Besitzauftrag(constitutum possesso- rium-Eigentum geht über, Sache bleibt aber bei Veräußerer) u. Besitzanweisung(Dritter hat Sache inne, wird vom Veräußerer angewiesen für einen anderen, nämlich Erwerber, zu be- sitzen). II.2. Beschränkt - dingliche Rechte II.2.1 Das Pfandrecht Grundzüge des modernen Pfandrechts Das Pfandrecht ist ein dem Gläubiger zukommendes Recht, sich bei Nicht-Erfüllung seiner Forderung dr. Verwertung einer bestimmten Sache(Pfand) vor anderen Gläubigern Befriedi- gung zu verschaffen. " Prinzip d. Akzessorität: Pfandrecht ist vom Bestehen einer Forderung abhängig. " Spezialitätsgrundsatz: Pfandrecht kann nur an bestimmten Sachen (Pfand) u. nicht am Gesamtvermögen d. Schuldners bestehen. Pfand kann auch Dritten gehören. " Grundsatz d. ungeteilten Pfandhaftung : Pfandrecht besteht bis zur vollständigen Befrie- digung d. Forderung. " Prioritätsgrundsatz: Bei Mehrfach-Verpfändung wird der Befriedigunsrang nach d. Zeit- punkt d. Pfandrechtsbegründung ermittelt. 35 " Ausschluß des Nutzungs-u. Verfallspfands: Während des Pfandrechts darf Gläubiger Pfand nicht nutzen. Bei Nicht-Erfüllung der Forderung darf Gläubiger das Pfand nicht zu- fallen! muß verkauft werden. Das Pfandrecht im engeren Sinn umfaßt bewegliche Sachen, wobei hier das Pfandrecht dr. Übergabe d. Sache an den Gläubiger begründet wird (Faustpfandprinzip). Das Hypotheken- recht ist ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, wobei es ein besitzloses Pfand ist. Eine Besonderheit beim Hypothekenrecht ist das Vorrückungsprinzip ! beim Erlöschen eines be- vorrangten Pfandrechts rückt der nächste Pfandgläubiger nach, sofern der Liegenschaftsei- gentümer nicht selbst über den freigewordenen Pfandrang verfügt. Historische Entwicklung d. Pfandrechts Liegenschaftspfandrecht im älteren Recht Ursprünglich übertrug d. Schuldner dem Gläubiger das Eigentum an Liegenschaft(Siche- rungsübereignung) ! Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufs. " Ältere Satzung: Seit fränk. Zeit behielt d. Schuldner d. Eigentum u. übertrug d. Gläubiger eine pfandl. Gewere(Satzungsgewere) an Liegenschaft. Der Gläubiger hatte unmittelbare Sachherrschaft, der Schuldner eine ruhende Eigengewere. Pfandhaftung war reine Sach- haftung. Verschlechterte sich der Wert des Grundstücks, konnte d. Gläubiger nicht auf d. Vermögen des Schuldners zugreifen. Er konnte aber Früchte aus d. Grundstück zie- hen(Nutzungspfand). Das Pfandverhältnis wurde dr. Rückzahlung beendet. Ausnahme war d. Totsatzung ! Der Gewinn aus d. Fruchtziehung wurde von d. Schuld abgezogen, war er hoch genug, erlosch d. Schuld. Es war möglich, daß bei Nichtzahlung d. Pfand an d. Gläubiger verfiel(Verfallspfand). Seit d. 14.Jhdt. kam es zum Verkaufspfand ! Gläubiger verwendete d. Verkaufserlös zur Befriedigung, den Überschuß mußte er d. Schuldner zurückzahlen. " Jüngere Satzung: Schuldner hatte seit ca. 13.Jhdt. Besitz u. Nutzung der Liegenschaft, Pfandgläubiger hatte ein bei Nichtleistung d. Forderung eintretendes Zugriffsrecht(anwart- schaftl. Zinsgewere). Es wurde ein Pfandvertrag geschlossen u. die Satzung ins Grundbuch eingetragen. Jüngere Satzung führte zum Pfandverfall, zuerst erhielt d. Gläubiger d. Nut- zungsgewere(Besitz), nach einer Frist d. Eigengewere(Eigentum). Später setzte sich d. Pfandverkauf dr. In dieser Satzung war auch Mehrfachverpfändung möglich ! war d. Schuld nicht so hoch wie d. Grundstückswert, konnte d. Schuldner einzelne noch nicht verpfändete Wertparzellen des Grundstücks weiterverpfänden. Liegenschaftspfandrecht in neuzeitlicher Entwicklung Dr. Rezeption kam d. Hypothek ins österr. Recht ! besitzlose Form des Faustpfands entstand dr. Vertrag, richterl. Verfügung o. gesetzl. Anordnung, Hypothek ist akzessorisch. Bei Mehr- fachverpfändung galt ursprüngl. Prioritätsprinzip, das aber später dr. gesetzl. u. vertragl. Rangprivilegien entschärft wurde. Hypothekarrecht wurde bei Anpassung an spma. Verhältnisse verändert ! besitzloses Pfand nur bei Liegenschaften ! Trennung zw. Faustpfand u. Hypothek. Es war ein ordentl. Satz- brief zu errichten ! Eintragung ins Grundbuch(Satzbuch). Formell bestellte Hypotheken hat- ten Vorrang vor formlosen Hypotheken ! ab 17./18.Jhdt. Verankerung des Eintragungsgrund- satzes. Die Verwertung des Pfandrechts erfolgte in einem förmlichen Verfahren vor Gericht(Gegen- satz zu gemeinem Recht). Ab 16.Jhdt. konnte d. Gläubiger d. Pfandnahme nicht mehr eigen- händig vornehmen ! mußte Exekutionsordnung folgen. Der Pfandverfall war im Gegensatz zum gemeinen Recht weiterhin gültig, es mußte aber eine Schätzung des Pfandgutes erfolgen. 36 Im österr. Recht keine gesetzl. Gesamtregelung der Reallasten ! nur wenige Gesetze weisen auf diese hin. ABGB erwähnt nur d. beständigen jährl. Renten(§530 ABGB). Der Entwurf Martini übertrug d. grundherrlichen Reallasten auf d. politischen Gesetze. Reallasten in rechtshistorischer Entwicklung " Älteres Recht: Gr. Reichtum an Reallasten ! obrigkeitliche Reallasten(Grundzins), die auf wirtschaftl. u. herrschaftl. Abhängigkeitsverhältnissen basierten. Seit HMA gibt es pri- vatrechtliche Reallasten, die kein Abhängigkeitsverhältnis voraussetzen. Wenn der Eigen- tümer der Liegenschaft seine Leistungen nicht erbrachte, haftete er nur mit der Liegen- schaft, nicht mit seiner Person o. seinem übrigen Vermögen(reine Sachhaftung). Besondere Bedeutung hatten im SpMA die Renten als Reallasten. Vorbild war der sog. Seelzins ! wurde auf Grundstück gelegt, um bei Tod des Stifters eine Seelenmesse finan- zieren zu können ! vom Stifter wurden Grundstücke an d. Kirche geschenkt, die Bauern, welche diese bewirtschafteten, mußten den Zins an Kirche zahlen. Aus dieser Kombination von Grundkauf u. zinspflichtiger Weitergabe der Grundnutzung entstand der Rentenkauf ! der Rentenkäufer erwarb vom Rentenverkäufer eine mit d. Grundstück verbundene Re- allast in Form einer ruhenden Rente. ! Rentenkäufer erhielt von dem, der das Grundstück des Rentenverkäufers bewirtschaftete(meist Bauer, Verkäufer konnte selbst aber auch Be- wirtschafter sein!), die Rente(ma. Form von Kreditwesen). " Neuzeitliche Rechtsentwicklung: Das röm. Recht kannte keine Reallasten ! Rezeptions- juristen wollten ma. Reallasten an Kategorien des gemeinen Rechts binden ! Trennung von Reallasten, die aus grundherrlichen Verhältnissen stammten, u. privatrechtlichen Ren- tenverpflichtungen. Diese wurden in versch. Theorien entweder als Forderungsrechte, als dingl. Rechte o. als schuld-sachenrechtliche Mischrechte dargestellt. In der Neuzeit wurde d. Rente zu einer Art hypothekarisch gesichertem verzinslichem Dar- lehen. Noch bestehende ewige Renten wurden bei Grundentlastung im 19.Jhdt. abge- schafft, die auch das geteilte Eigentum beseitigte. II.2.4 Historische Sonderformen Leiherechte Bodenleihe verschaffte dem Beliehenen gg. Entgelt (Geld-, Natural- u. Dienstleistungen, Heerfahrts-u. Hoffahrtspflichten) umfassende Nutzungsrechte an fremdem Boden u. Grund. Dieses System war bis ins 19.Jhdt. Rechtsgrundlage d. feudalist. Agrarverfassung (prägte im MA Bodenordnung in Städten). Verlust d. Bedeutung dr. Allodifikation ! Schaffung ungeteil- ten Eigentums für den, der den Boden bearbeitete (Bauernbefreiung, Grundentlastung, Le- hensaufhebung). Die Wurzel hatte die MA-Bodenleihe im röm.rechtl. precarium(Einer leiht sich gg. diverse Abgaben Land, ist er mit den Abgaben in Verzug, wurde das Leiheverhältnis vorzeitig been- det). In fränk. Zeit wurde dieses System übernommen u. den traditionellen Publizitätserfor- dernissen angepaßt(Bittschrift). Man unterschied zw. freier Leihe(Beliehener hatte keine per- sönl. Leistungen zu erbringen, sondern nur Leistungen aus dem Leihgut, Leihe war erblich, unterlag nicht dem Hofrecht)u. unfreier Leihe(Beliehener hatte persönl. u. wirtschaftl. Leis- tungen zu erbringen, Leihe war nicht erblich, unterlag Hofrecht-Freiheitsminderung!). Man unterscheidet 3 Leiheverhältnisse nach Personengruppen: " Bäuerliche Leihe: Abstufungen d. Rechtsstellung d. beliehenen Bauern nach d. Eingliede- rung in den obrigkeitl. Verband d. Grundherrn ! Bauer konnte frei, aber auch hörig (Leib- eigener) sein. Für Rechtsposition war auch Vererbbarkeit wichtig(wurde im Lauf d. MA immer öfter erblich). Zu Beginn d. Neuzeit Verschlechterung d. Leihebedingungen f. Bau- ern ! Sie waren Grundherrn persönl. abhängig(starke regionale Unterschiede). ABGB 39 1811 ordnete diese Rechtsverhältnisse in bäuerl. Erbpacht u. Rechtszinsverhältnisse ein. Im 19.Jhdt. wurden d. Dienst-u. Abgabepflichten (Hörigkeit) im Zuge der Grundentlastung entschädigungslos beseitigt, die anderen Pflichten konnten entgeltl. abgelöst werden. " Städtische Leihe: Leihe trat zuerst als sog. Gründerleihe auf ! bei Stadtgründung teilte d. Stadtherr d. Land in gleich große Parzellen u. hob f.d. Benützung d. Grundstücke Zins ein. Beliehener war persönl. nicht abhängig, Leihe wurde früh erblich, Beliehener unter- warf sich aber der Gerichtsbarkeit d. Stadt-u. Dorfrichters(Prototyp der freien Erbleihe). Es kam zur Entwicklung privatrechtl. Leiheverhältnisse nach obigem Muster. Im SpMA geteilte Entwicklung: Einerseits Verfestigung zum Eigentumsrecht d. Beliehenen( städt. Grundentlastung, ma. Allodifikation), andererseits Abschwächung zu Miet-u. Pachtverhält- nissen. In Neuzeit wurde zw. freiem Eigentum u. obligatorischen Sachnutzungsrechten (Miete,...) unterschieden. " Ritterl. Leihe: Ab fränk. Zeit vergibt Lehensherr Grund u. Boden an verdiente Untergebe- ne. Diese hatten nur sehr niedrigen Zins zu leisten, waren aber zu Heer-u. Hoffahrtspflicht verpflichtet. Solche als beneficium bezeichnete Leihen dienten d. Unterhaltssicherung f. Vasallen(Reiterkrieger)! Verknüpfung v. sachenrechtl. beneficium u. personenrechtl. Treueverhältnis. Weiterentwicklung dieser Leihe(Lehensrecht-Lehensverfassung-Lehens- staat) gehört zu Geschichte d. öff. Rechts. Näherrechte Sie sind dingl. Erwerbsrechte, die einem Besserberechtigten die Befugnis geben, eine veräu- ßerte Sache(meist Liegenschaft) binnen einer best. Frist vom Minderberechtigten „an sich zu ziehen“! Familien-u. Genossenschaftsvermögen sollte zusammengehalten werden u. Herr- schaftsverhältnisse gesichert werden. " Älteres Recht: Das älteste Näherrecht war das Sippeneigentum an Grund u. Boden! jeder Sippengenosse hatte Anwartschaftsrecht an Gütern des anderen(Beispruchsrecht). Dazu gehörten Erbenwartrechte! bei Veräußerung einer Liegenschaft war Zustimmung d. nächsten Erben(Erbenlaub) nötig! wurden sie übergangen, konnten sie von jedem Drit- ten innerhalb von Jahr u. Tag das Gut ohne Gegenleistung herausverlangen(Revokations- recht). Am Ende des MA Abschwächung dieser Rechte zu drittwirksamen Vorkaufs- u. Einstandsrechten der Blutsverwandten ! Grund war die Anerkennung des Freiteilsrechts(siehe Erbrecht) u. Beschränkung der Näherrechte auf Liegenschaften, die Teil eines Erbguts waren(nicht eines Gewinngutes) ! bei diesen jüngeren Näherrechten mußte d. Besserberechtigte dem Minderberechtigten den Kaufpreis u. entstandene Kosten erstatten. Eine Form der Näherrechte waren d. sog. Retraktrechte, die Grundstücksver- käufe von Adeligen an Nichtadelige u. von Christen an Juden verhinderten. " Neuzeitliche Rechtsentwicklung: Die ma. Näherrechte überstanden d. Rezeption. Der co- dex theresianus geht ausführlich auf d. Einstandsrechte(siehe oben) ein. Im Entwurf Marti- ni mußten die Vorkaufs-, Näher- o. Einstandsrechte zw. Parteien vereinbart werden. 1787 wurden Einstandsrechte, die auf Gesetz o. Gewohnheit beruhten, aufgehoben, nur verein- barte blieben bestehen. ABGB 1811 beinhaltet nur vertragl. begründete Näherrechte(z.B. Vorkaufsrecht, das unvererblich u. nicht veräußerlich ist. Käufer hat Pflicht, dem Verkäu- fer die Sache beim Weiterverkauf zur Einlösung anzubieten). 40
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